Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 479/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Rohstoffkunde

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Malz und Hopfen,
  2. Ziffer 2
    Früchte,
  3. Ziffer 3
    Wasser,
  4. Ziffer 4
    Annahme, Transport und Lagerung von Rohstoffen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20004489

Dokumentnummer

NOR40073285