Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 11. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:Paragraph 11, (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
Arbeitsablauf in der Brauerei,
Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Fruchtsaftherstellung
Dokumentnummer
NOR40073286