Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
NOR40073307