Rechtstracker.at

§ 2 LMV 2005

Fassungen
ab 11.01.2013 — BGBl. II Nr. 25/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute11.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 25/2013
§ 230.10.200510.01.2013 BGBl. II Nr. 398/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.01.2013BGBl. II Nr. 25/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMV 2005

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,„Organische Verbindung“ ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
  2. Absatz 2,„Flüchtige organische Verbindung“ (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
  3. Absatz 3,„VOC-Gehalt“ ist die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts.
  4. Absatz 4,„Organisches Lösungsmittel“ ist eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird.
  5. Absatz 5,„Beschichtungsstoff“ ist ein Gemisch – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen.
  6. Absatz 6,„Film“ ist eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf einem Substrat entsteht.
  7. Absatz 7,„Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird.
  8. Absatz 8,„Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird.
  9. Absatz 9,„Gebäude“ sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
  10. Absatz 10,„Bauteile“ sind Teile eines Gebäudes oder ihm zugehörige Teile wie Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.
  11. Absatz 11,„Dekorative Bauelemente“ sind Teile wie Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen.
  12. Absatz 12,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40146989