Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 17.11.2005 — BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute17.11.2005 BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2005,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

17.11.2005BGBl. III Nr. 209/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073428