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Art. 30

Fassungen
ab 17.11.2005 — BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute17.11.2005 BGBl. III Nr. 209/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2005,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

17.11.2005BGBl. III Nr. 209/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. April 2005, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073429