Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Grenzüberschreitende Observation

Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können die zuständigen Beamten auch eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der Person führen kann, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein. Satz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht eingeholt werden kann. Unbeschadet der Regelung in Nummer 9 richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ.
  2. Ziffer 2
    Eine grenzüberschreitende Observation ist auch zum Zwecke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
  3. Ziffer 3
    In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Sofern bekannt ist, dass eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Staatsanwaltschaft in derselben Sache bereits ein Verfahren führt, ist das Ersuchen an diese Staatsanwaltschaft zu richten.
  4. Ziffer 4
    In der Republik Österreich sind Ersuchen an denjenigen Gerichtshof erster Instanz als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu übermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.
  5. Ziffer 5
    Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentralstellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Eine Kopie des Ersuchens ist außer den nationalen Zentralstellen gleichzeitig zuzuleiten
    in der Republik Österreich
    • Strichaufzählung
      dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird,
    • Strichaufzählung
      den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
    • Strichaufzählung
      den für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstrafbehörden römisch eins. Instanz (Zollfahndungen),
    soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der Finanzstrafbehörden auch deren sachliche Zuständigkeit betroffen ist, in der Bundesrepublik Deutschland
    • Strichaufzählung
      der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg und der Landesjustizverwaltung Bayern, soweit diese nicht allgemein oder im Einzelfall auf eine Übersendung der Kopie verzichten,
    • Strichaufzählung
      dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in München,
    • Strichaufzählung
      dem Zollkriminalamt in Köln,
    soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist.
  7. Ziffer 7
    Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzuteilen
    in der Republik Österreich
    • Strichaufzählung
      den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
    soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland
    • Strichaufzählung
      dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart und dem Bayerischen Landeskriminalamt in München,
    • Strichaufzählung
      dem Grenzschutzpräsidium Süd und
    • Strichaufzählung
      den Bundesgrenzschutzämtern Stuttgart oder München,
    soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist.
    Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüglich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträgliche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b SDÜ wird entsprechend den Nummern 4 bis 6 übermittelt.
  8. Ziffer 8
    Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates.
  9. Ziffer 9
    Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat zulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.
  10. Ziffer 10
    Änderungen der Zuständigkeiten nach den Nummern 4 bis 8 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.
  11. Ziffer 11
    Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, auslieferungsfähigen Straftat betroffen, dürfen die observierenden Beamten, die unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Satzes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.
  12. Ziffer 12
    Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
  13. Ziffer 13
    Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

Schlagworte

Arbeitsraum, Betriebsraum, Arbeitszeit, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073460