Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

(1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amts- und Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der jeweils gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert der ersuchte Vertragsstaat das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DNA-Profil und -Identifizierungsmuster nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.

(3) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, leistet der ersuchte Vertragsstaat Amts- und Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn

  1. Ziffer eins
    der ersuchende Vertragsstaat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    der ersuchende Vertragsstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates vorliegen.

Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(4) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren, Amtshilfe, Untersuchungserklärung,
DNA-Identifizierungsmuster

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073459