Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ersuchen um körperliche Untersuchung

(1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger Personen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat steht,
  2. Ziffer 2
    eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstige Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
  3. Ziffer 3
    der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073458