Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 9
Ersuchen um körperliche Untersuchung
(1) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates es zulässt, leisten die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten sowie sonstiger Personen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat steht,
eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle des ersuchenden Vertragsstaates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstige Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befände, und
der ersuchende Vertragsstaat im Ersuchen angibt, ob an dem gewonnenen Material im ersuchenden Vertragsstaat molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073458