Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Teil römisch vier

Besondere Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 16

Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig

  1. Ziffer eins
    mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu können,
  2. Ziffer 2
    ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.

Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

(2) Auf Observationen nach Absatz 1 finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung:

  • Strichaufzählung
    Artikel 40 Absatz 2 SDÜ mit Ausnahme der einschränkenden Verweisung auf Artikel 40 Absatz 7 SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis d und g SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 40 Absatz 4 SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 11 Nummern 8 und 11 bis 13.

(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten

in der Republik Österreich
  • Strichaufzählung
    an die zuständige Sicherheitsdirektion,
in der Bundesrepublik Deutschland
  • Strichaufzählung
    an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart und das Bayerische Landeskriminalamt in München,
  • Strichaufzählung
    an sonstige Polizeibehörden der Länder,
  • Strichaufzählung
    an das Grenzschutzpräsidium Süd und die Bundesgrenzschutzämter Stuttgart, München und Weil am Rhein,
soweit die örtliche und sachliche Zuständigkeit der vorgenannten Behörden besteht.

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073465