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Art. 17

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 17

Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich im Falle einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.

(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:

  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 1 SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben a und c bis g SDÜ,
  • Strichaufzählung
    Artikel 11 Nummer 11,
  • Strichaufzählung
    Artikel 12 Absatz 1 Nummer 2,
  • Strichaufzählung
    Artikel 12 Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073466