Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 18
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die nationale Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist, gelten entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073467