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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Behörden, Grenzgebiete

(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind

auf Seiten der Republik Österreich

  • Strichaufzählung
    der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
  • Strichaufzählung
    der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden),

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

  • Strichaufzählung
    die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
  • Strichaufzählung
    die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden).

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind

in der Republik Österreich

  • Strichaufzählung
    die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,

in der Bundesrepublik Deutschland

  • Strichaufzählung
    in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stuttgart und Tübingen,
  • Strichaufzählung
    in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern.

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073452