Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete
(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind
auf Seiten der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden),
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden).
(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
in der Republik Österreich
die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
in der Bundesrepublik Deutschland
in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stuttgart und Tübingen,
in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073452