Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2005 — BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2005 BGBl. III Nr. 210/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. III Nr. 210/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Teil römisch zwei

Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4

Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für

  1. Ziffer eins
    eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie
    • Strichaufzählung
      einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben personenbezogener Daten mitteilen,
    • Strichaufzählung
      zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einander direkt auch über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen ohne Angaben personenbezogener Daten möglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,
    • Strichaufzählung
      sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse übermitteln, deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates übergreifen können,
    • Strichaufzählung
      gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils aktualisieren,
    • Strichaufzählung
      bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattungen und Frequenzen Funkverbindungen auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;
  2. Ziffer 2
    eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie
    • Strichaufzählung
      die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten möglichst nach abgestimmter Planung einsetzen,
    • Strichaufzählung
      bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen bilden,
    • Strichaufzählung
      bei Bedarf gemeinsame Einsatzgruppen nach Maßgabe des Artikels 19 bilden,
    • Strichaufzählung
      bei Bedarf gemeinsame Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden,
    • Strichaufzählung
      bei Bedarf gemeinsame Programme zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten planen und durchführen,
    • Strichaufzählung
      regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen durchführen, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strategien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren,
    • Strichaufzählung
      sich nach Absprache der zuständigen Stellen gegenseitig Hospitationen ermöglichen,
    • Strichaufzählung
      Vertreter des anderen Vertragstaats zur Teilnahme an besonderen Einsätzen als Beobachter einladen.

Schlagworte

Fahndungsplan

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR40073453