Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 36
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall, insbesondere bei Unterstellungen im Sinne von Artikel 6, nichts anderes vereinbaren oder diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 22 entstehen. Im letztgenannten Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073485