Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 37
Einbeziehung der Zollverwaltung
Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.
Zuständige Beamte sind
auf Seiten der Republik Österreich
- die Angehörigen der Zollfahndungen,
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
- die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014
Dokumentnummer
NOR40073486