Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 1101.01.200631.08.2025 BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Überleitung von Beamten/Beamtinnen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beamte/Beamtinnen (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin gebunden ist.
  4. Absatz 4,Beamte/Beamtinnen gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle Dienstzeit abhängigen Ansprüche anzurechnen.
  5. Absatz 5,Für die Beamten/Beamtinnen gemäß Absatz eins, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser monatliche Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten/Beamtinnen einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten/Beamtinnen gem. Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  6. Absatz 6,Für Beamte/Beamtinnen, die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40270920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/3/P11/NOR40270920