Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 3/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 3/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Überleitung von vertraglich Bediensteten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vertragliche Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten ab 1.1.2006 fort.
  2. Absatz 2,Für die Arbeitnehmer/innen gem. Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter, der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer/innen gem. Absatz eins, haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Sofern Arbeitnehmer/innen gemäß Absatz eins, ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit sowie die bei der Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft auf die für diese Arbeitnehmer/innen zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 3, Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, anzuwenden. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern/innen gem. Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.

Schlagworte

Dienstrecht, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20004508

Dokumentnummer

NOR40073538