Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 14.12.2005 — BGBl. III Nr. 219/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute14.12.2005 BGBl. III Nr. 219/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2005BGBl. III Nr. 219/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 7

Nicht preisbezogene Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nachTabak

Die Vertragsparteien erkennen an, dass umfassende nicht preisbezogene Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums sind. Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 8 bis 13 erforderlich sind, führt solche Maßnahmen durch und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen mit dem Ziel ihrer Durchführung zusammen. Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt geeignete Leitlinien für die Durchführung dieser Artikel vor.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40073586