Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 14.12.2005 — BGBl. III Nr. 219/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute14.12.2005 BGBl. III Nr. 219/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2005BGBl. III Nr. 219/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 8

Schutz vor Passivrauchen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.

(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40073587