Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 221/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Territorialer Geltungsbereich
Jede Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet oder einzelne Teile davon, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, Anwendung findet. Dieses Übereinkommen tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.
Jede Vertragschließende Partei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40073674