Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 221/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Zusätzliche Übereinkommen
Die Vertragschließenden Parteien können zusätzliche Übereinkommen schließen, um spezielle Pflanzenschutzprobleme, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern, zu behandeln. Derartige Übereinkommen können sich auf spezielle Regionen, Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Methoden des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen oder die Bestimmungen dieses Übereinkommens in anderer Weise ergänzen.
Jedes derartige zusätzliche Übereinkommen tritt für alle betroffenen Vertragschließenden Parteien nach der Annahme gemäß den Vorschriften der betreffenden zusätzlichen Übereinkommen in Kraft.
Zusätzliche Übereinkommen dienen der Unterstützung der Ziele dieses Übereinkommens und müssen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens und mit seinen Bestimmungen übereinstimmen. Darüber hinaus müssen sie auch den Grundsätzen der Transparenz, der Nicht-Diskriminierung und der Vermeidung von verdeckten Beschränkungen, insbesondere im internationalen Handel, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40073675