Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 02.10.2005 — BGBl. III Nr. 221/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute02.10.2005 BGBl. III Nr. 221/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.10.2005BGBl. III Nr. 221/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch neunzehn

Sprachen

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der FAO authentisch.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragschließenden Parteien sind aufgrund dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, nicht verpflichtet, Dokumente oder Kopien davon in einer anderen Sprache als der Amtssprache (den Amtssprachen) der Vertragschließenden Partei zur Verfügung zu stellen oder zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Die folgenden Dokumente werden zumindest in einer der Amtssprachen der FAO abgefaßt:
    1. Litera a
      Informationen, die gemäß Artikel römisch vier Absatz 4, vorgelegt werden;
    2. Litera b
      Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten von Dokumenten, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,) übermittelt werden;
    3. Litera c
      Informationen, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,), d), i) und j) vorgelegt werden;
    4. Litera d
      Vermerke hinsichtlich der bibliographischen Daten und eine kurze Zusammenfassung sachdienlicher Dokumente betreffend Informationen, die gemäß Artikel römisch acht Absatz eins, Litera a,) vorgelegt werden;
    5. Litera e
      Anfragen, die an Kontaktstellen gerichtet werden und Antworten auf derartige Anfragen, nicht aber Dokumente, die in der Anlage zu solchen Antworten übermittelt werden;
    6. Litera f
      alle Dokumente, die von einer Vertragschließenden Partei für Tagungen der Kommission vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073678