Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 221/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Technische Unterstützung
Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40073679