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Anl. 2 FH-Heb-AV

Fassungen
ab 06.01.2006 — BGBl. II Nr. 1/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute06.01.2006 BGBl. II Nr. 1/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Hebammenausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

06.01.2006BGBl. II Nr. 1/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenzen sowie Selbstkompetenzen

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. Ziffer eins
    die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  2. Ziffer 2
    eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  3. Ziffer 3
    kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;
  4. Ziffer 4
    Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;
  5. Ziffer 5
    kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;
  6. Ziffer 6
    nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  7. Ziffer 7
    den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  8. Ziffer 8
    zur Weiterentwicklung des Hebammenberufs beitragen.

Schlagworte

Gestaltungsfähigkeit, Informationsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20004515

Dokumentnummer

NOR40073701