Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 3
Wissenschaftliche Kompetenzen
Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.
Die Absolventin/Der Absolvent kann
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;
forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40073702