Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung
Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4.Paragraph 4,
Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40073697