Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40073698