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Anl. 15 FH-MTD-AV

Fassungen
06.01.2006 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 15 heute06.01.2006 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026
Anl. 1506.01.200631.08.2027 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

06.01.2006BGBl. II Nr. 2/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Abkürzung

FH-MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 15

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. Ziffer eins
    in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung logopädischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. Ziffer 2
    mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 6 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. Litera a
    Logopädie und logopädische Methodik;
  2. Litera b
    Phoniatrie und logopädische Methodik;
  3. Litera c
    Audiologie einschließlich Audiometrie und logopädische Methodik.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. Litera a
    Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen;
  2. Litera b
    spezielle klinische Bereiche;
  3. Litera c
    Gesundheitsförderung und Prävention.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073725