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Anl. 16 FH-MTD-AV

Fassungen
06.01.2006 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 16 heute06.01.2006 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026
Anl. 1606.01.200631.08.2027 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16

Inkrafttretensdatum

06.01.2006BGBl. II Nr. 2/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Abkürzung

FH-MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 16

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. Litera a
    Orthoptik, Pleoptik und Strabologie;
  2. Litera b
    Neuroophthalmologie;
  3. Litera c
    Refraktionsbestimmung;
  4. Litera d
    Ophthalmologische Untersuchungsmethoden.
In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie ist/sind bei Patienten oder Patientinnen mit konkomitierenden und inkomitierenden strabologischen Krankheitsbildern
. ein orthoptischer Standardstatus und in Abhängigkeit vom
Krankheitsbild ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen;
. die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu
dokumentieren;
. orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und
orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.
Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive Refraktionsbestimmungen zu ermitteln und einfache Skiaskopien durchzuführen und zu dokumentieren.
Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.
Weiters ist bei folgenden Interventionen eine beobachtende Teilnahme erforderlich:
  1. Litera a
    Augenmuskeloperationen;
  2. Litera b
    Frühförderungsmaßnahmen.
Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:
  1. Litera a
    Orthoptische Rehabilitation bei zentralen Sehstörungen;
  2. Litera b
    Low Vision Rehabilitation (Anpassung von Sehhilfen, Dokumentation der Verordnungen und Anleitung bei der Handhabung von Sehhilfen);
  3. Litera c
    Kontaktlinsenanpassung (Kontaktlinsenschulung, Dokumentation sowie Anleitung bei der Handhabung und Pflege der Kontaktlinsen);
  4. Litera d
    Multiprofessioneller Bereich.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073726