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§ 17 VerwGesG 2006

Fassungen
01.01.2014 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201431.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 190/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 1701.07.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
  3. Absatz 3,Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,)

Anmerkung

1. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40155887