Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Veröffentlichungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
die Organisationsvorschriften,
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,),
die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,) (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40173349