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§ 18b VerwGesG 2006

Fassungen
01.10.2015 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 99/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18b01.10.201531.05.2016 BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 99/2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
  3. Absatz 3,Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Schlagworte

Gerätevergütung

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40173354