Rechtstracker.at

§ 19 VerwGesG 2006

Fassungen
01.10.2015 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 99/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.10.201531.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 99/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 1901.07.200630.09.2015 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 99/2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Rechnungslegung und Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. Jahresabschluss und Bericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40173351