Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
Text
4. Abschnitt
Gesamtverträge und Satzungen
Gesamtverträge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (Paragraph 21,) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
(2)Absatz 2,Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.
Schlagworte
Vergütungsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40073826