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§ 27 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.07.200631.05.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Satzungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach Paragraph 22, einem Gesamtvertrag zukommt.
  2. Absatz 2,Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
  3. Absatz 3,Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073833