Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
5. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Als Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.
(2)Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6,;
die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4,;
die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2,;
die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,
Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
Schlagworte
Untersagungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40119437