Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
Text
Mitteilungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (Paragraph 11,),
die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),die Gegenseitigkeitsverträge (Paragraph 12,),
die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,) und deren Änderung,
die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,die Tarife (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,) und deren Änderung,
die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,die Gesamtverträge (Paragraph 20,) und die Verträge im Sinn des Paragraph 26,,
die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40073814