Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
Text
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8,) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach Paragraph 7, Absatz 3, verweigert;
die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absatz eins, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(3)Absatz 3,Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Absatz 2, gilt auch für diesen Bescheid.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Absatz 3, fortsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40073815