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§ 9 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.200631.05.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8,) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach Paragraph 7, Absatz 3, verweigert;
    3. Ziffer 3
      die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absatz eins, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
  3. Absatz 3,Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Absatz 2, gilt auch für diesen Bescheid.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
    3. Ziffer 3
      die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Absatz 3, fortsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073815