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§ 20 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Beschaffenheit von Verkehrsflächen und Anlagen

Verkehrsflächen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, dass unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benutzbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% aufweisen. In Ladezonen haben sie annähernd waagrecht zu verlaufen. Ladezonen vor Munitionslagerobjekten sind so anzulegen, dass während der Ladetätigkeit ein ungehinderter Durchgangsverkehr auf der Straße möglich ist.
  2. Absatz 2,Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit militärischer Munition beladene Kraftfahrzeuge sind die erforderlichen Schutzabstände zu den einzelnen Objekten durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Analyse festzulegen. Die Analyse hat die örtlichen Gegebenheiten, die Bauart und Anordnung der benachbarten Objekte sowie die Verfügbarkeit von Schutzwällen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.

Schlagworte

Vorpackraum

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073955