Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Schienengebundene Transporteinrichtungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.
Schlagworte
Akkumulatorenmaschine, Pressluftmaschine
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073956