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§ 21 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Schienengebundene Transporteinrichtungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.

Schlagworte

Akkumulatorenmaschine, Pressluftmaschine

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073956