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§ 22 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Kanal-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie elektrische Anlagen sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich Tiefe und Abstand so zu verlegen, dass bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.
  2. Absatz 2,Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen ist auf die auf dem Gebiet der Elektrotechnik bestehenden Vorschriften Bedacht zu nehmen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sind Erdkabel zu verwenden.
    2. Ziffer 2
      Zuleitungen zu den Objekten sind als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
    3. Ziffer 3
      Die elektrische Ausstattung der Lagerobjekte und Lagerkammern ist in Explosivstoffschutzausführung herzustellen.
    4. Ziffer 4
      Schalter und Sicherungen elektrischer Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der Lagerräume sowie außerhalb des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit hinreichender Schutzart untergebracht werden.
    5. Ziffer 5
      Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens 10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
  3. Absatz 3,Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosionsgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen in der Nähe von Munitionsobjekten ist nur zulässig, wenn keine Beeinträchtigung von militärischer Munition oder Anlagen gegeben ist.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Akkumulatorenleuchte

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073957