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§ 25 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Erste Hilfe und Unfallverhütung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für den Fall eines durch Umsetzung von militärischer Munition bedingten Unfalles sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Ersthilfe und der raschen weiteren medizinischen Versorgung zu planen und die erforderliche angemessene Ausstattung bereitzustellen. Die festgelegten Regelungen und bereitgestellte Ausstattung sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und nötigenfalls zu adaptieren.
  2. Absatz 2,In militärischen Munitionslagern sind geeignete Räumlichkeiten mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073960