Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Erste Hilfe und Unfallverhütung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für den Fall eines durch Umsetzung von militärischer Munition bedingten Unfalles sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Maßnahmen zur Ersthilfe und der raschen weiteren medizinischen Versorgung zu planen und die erforderliche angemessene Ausstattung bereitzustellen. Die festgelegten Regelungen und bereitgestellte Ausstattung sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und nötigenfalls zu adaptieren.
(2)Absatz 2,In militärischen Munitionslagern sind geeignete Räumlichkeiten mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073960