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§ 26 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abfallbehandlung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten.
  2. Absatz 2,Abfälle aus Munitionslagern sind in Munitionsabfälle und andere betriebliche Abfälle zu trennen.
  3. Absatz 3,Munitionsabfälle sind zunächst durch Delaborieren und Inertisieren der Komponenten so zu trennen, dass ein möglichst großer Anteil ohne Explosiv- und Wirkstoff einer stofflichen Verwertung zugeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Für die Vernichtung der verbleibenden Komponenten mit untrennbarem Explosivstoff- oder Wirkstoffanteil sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung munitionsspezifische validierte Verfahren festzulegen, die nach dem jeweils geltenden Stand der Technik den Aspekten der Unfallverhütung, des Bedienstetenschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen haben. Bei der Festlegung dieser Verfahren ist auf die jeweils zu vernichtende Gesamtmenge Bedacht zu nehmen. In diesen Verfahren ist insbesondere eine Überwachung der freiwerdenden Schadstoff- und Schallemissionen, in Abhängigkeit von jeweils festzulegenden Mengenschwellen, vorzuschreiben. Im Übrigen haben diese Verfahren Bestimmungen über die Entsorgung bei der Vernichtung anfallender Rückstände zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Behandlung anderer betrieblicher Abfälle aus Munitionslagern ist unter Bedachtnahme auf die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft bestehenden Vorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Explosivstoffanteil, Schadstoffemission

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073961