Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 12: Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland genießt es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40074006