Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 13: Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40074007