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Art. 6

Fassungen
ab 13.11.2005 — BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.11.2005 BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.11.2005BGBl. III Nr. 1/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Text

Artikel 6: Der Rat

  1. Absatz eins,Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine außerordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen.
  2. Absatz 2,Der Rat
    1. Litera a
      ernennt Vorstandsmitglieder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, c und d;
    2. Litera b
      stimmt der Ernennung des Direktors nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d zu;
    3. Litera c
      bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts;
    4. Litera d
      fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller oder verwaltungstechnischer Art, die von den Mitgliedern, von der Konferenz oder vom Vorstand unterbreitet werden;
    5. Litera e
      genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leitlinien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe und
    6. Litera f
      genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40074000