Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 7: Die Konferenz
(1)Absatz eins,Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe,
die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b, c und d zu ernennen;
die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen;
Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;
die geprüften Finanzberichte zu genehmigen;
den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen;
den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschließen und
ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40074001