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Art. 1

Fassungen
22.01.2006 bis 12.08.2009 — BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.01.200612.08.2009 BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.01.2006BGBl. II Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

12.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Ziele der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.
  2. Absatz 2,Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074043