Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Wohnhaussanierungen
Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen:
Einbeziehung möglichst der gesamten Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Außentüren, oberste Geschoßdecke, Kellerdecke);
abgestufte Förderungssätze oder Darlehensbeträge nach Energieeinsparung, wobei optional ein standardisiert ermittelter maximaler Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Sanierung oder der Grad der Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation als Bewertungsbasis herangezogen werden kann;
Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen) entsprechend ihrem Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (insbesondere Fernwärmeanschluss und Nutzung erneuerbarer Energien);
Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe.
Schlagworte
Heizungsanlage, Warmwasseranlage
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074047